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3 Ns-180 Js 715/21-98/22•Landgericht Arnsberg, 2022-08-18, 3 Ns-180 Js 715/21-98/22
3 Ns-180 Js 715/21-98/22Kantonsgericht18.08.2022
Das Berufungsgericht kann die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO (erneut) entziehen, wenn das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine Ausführungen zur unterbliebenen Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis macht.
Entscheidungsdatum: 2022-08-18
Aktenzeichen: 3 Ns-180 Js 715/21-98/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0818.3NS180JS715.21.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer
Normen: StPO § 111 a, § 267 Abs. 6 Satz 2; StGB § 69
Das Berufungsgericht kann die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO (erneut) entziehen, wenn das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine Ausführungen zur unterbliebenen Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis macht.
Die Fahrerlaubnis der Angeklagten wird vorläufig entzogen.
Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins.
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