Landgericht Arnsberg, 2022-08-18, 3 Ns-180 Js 715/21-98/22

3 Ns-180 Js 715/21-98/22Kantonsgericht18.08.2022

Regest

Das Berufungsgericht kann die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO (erneut) entziehen, wenn das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine Ausführungen zur unterbliebenen Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis macht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 Ns-180 Js 715/21-98/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-18

Aktenzeichen: 3 Ns-180 Js 715/21-98/22

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0818.3NS180JS715.21.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer

Normen: StPO § 111 a, § 267 Abs. 6 Satz 2; StGB § 69

Leitsätze

Das Berufungsgericht kann die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO (erneut) entziehen, wenn das Amtsgericht trotz Vorliegens eines Regelfalls des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB keine Ausführungen zur unterbliebenen Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis macht.

Tenor

Die Fahrerlaubnis der Angeklagten wird vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins.

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