Landgericht Arnsberg, 2022-06-01, 2 StVK 152/22

2 StVK 152/22Kantonsgericht01.06.2022

Regest

Im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG gibt es keine rechtliche Grundlage für die Beiordnung eines Dolmetschers Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 25.10.2022 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen", III-1 Vollz (Ws) 375+376/22

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 StVK 152/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-01

Aktenzeichen: 2 StVK 152/22

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0601.2STVK152.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Normen: GVG § 185, 187; StVollzG § 109

Leitsätze

Im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG gibt es keine rechtliche Grundlage für die Beiordnung eines Dolmetschers

Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 25.10.2022 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen", III-1 Vollz (Ws) 375+376/22

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung/Bewilligung eines Dolmetschers wird abgelehnt.

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