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2 StVK 152/22•Landgericht Arnsberg, 2022-06-01, 2 StVK 152/22
2 StVK 152/22Kantonsgericht01.06.2022
Im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG gibt es keine rechtliche Grundlage für die Beiordnung eines Dolmetschers Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 25.10.2022 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen", III-1 Vollz (Ws) 375+376/22
Entscheidungsdatum: 2022-06-01
Aktenzeichen: 2 StVK 152/22
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0601.2STVK152.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Normen: GVG § 185, 187; StVollzG § 109
Im gerichtlichen Verfahren nach § 109 StVollzG gibt es keine rechtliche Grundlage für die Beiordnung eines Dolmetschers
Das OLG Hamm hat die Beschwerde des Betroffenen durch Beschluss vom 25.10.2022 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen", III-1 Vollz (Ws) 375+376/22
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag auf Beiordnung/Bewilligung eines Dolmetschers wird abgelehnt.
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