Landgericht Arnsberg, 2022-05-31, 3 Ns-461 Js 86/19-126/20

3 Ns-461 Js 86/19-126/20Kantonsgericht31.05.2022

Regest

Der Besitz von Betäubungsmittel in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,03 Gramm Cannabisharz. Auf die "Rauschfähigkeit" kommt es dabei nicht an. Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 29.09.2022 (III-5 RVs 83/22) verworfen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 Ns-461 Js 86/19-126/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-31

Aktenzeichen: 3 Ns-461 Js 86/19-126/20

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0531.3NS461JS86.19.126.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer

Normen: BtMG § 29; StGB § 47

Leitsätze

Der Besitz von Betäubungsmittel in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,03 Gramm Cannabisharz. Auf die "Rauschfähigkeit" kommt es dabei nicht an.

Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 29.09.2022 (III-5 RVs 83/22) verworfen.

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 25.08.2020 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Angewendete Strafvorschrift:

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG

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