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3 Ns-461 Js 86/19-126/20•Landgericht Arnsberg, 2022-05-31, 3 Ns-461 Js 86/19-126/20
3 Ns-461 Js 86/19-126/20Kantonsgericht31.05.2022
Der Besitz von Betäubungsmittel in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,03 Gramm Cannabisharz. Auf die "Rauschfähigkeit" kommt es dabei nicht an. Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 29.09.2022 (III-5 RVs 83/22) verworfen.
Entscheidungsdatum: 2022-05-31
Aktenzeichen: 3 Ns-461 Js 86/19-126/20
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2022:0531.3NS461JS86.19.126.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer
Normen: BtMG § 29; StGB § 47
Der Besitz von Betäubungsmittel in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,03 Gramm Cannabisharz. Auf die "Rauschfähigkeit" kommt es dabei nicht an.
Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 29.09.2022 (III-5 RVs 83/22) verworfen.
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 25.08.2020 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.
Angewendete Strafvorschrift:
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BTMG
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