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I-1 O 290/21•Landgericht Arnsberg, 2021-12-17, I-1 O 290/21
I-1 O 290/21Kantonsgericht17.12.2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-17
Aktenzeichen: I-1 O 290/21
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2021:1217.I1O290.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 im Zusammenhang mit der Schadennummer N02 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die I. AG aus dem Kauf eines I. U. (N03) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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