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6 KLs-6 Js 143/16-30/19•Landgericht Arnsberg, 2021-07-14, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19
6 KLs-6 Js 143/16-30/19Kantonsgericht14.07.2021
Entscheidungsdatum: 2021-07-14
Aktenzeichen: 6 KLs-6 Js 143/16-30/19
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2021:0714.6KLS6JS143.16.30.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen verbotener Veräußerung von Insiderpapieren in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
11 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorlag.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a), b), c) WpHG in der Fassung vom 06.12.2011 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG in der Fassung vom 16.07.2007, § 53 StGB
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