Landgericht Arnsberg, 2021-07-14, 6 KLs-6 Js 143/16-30/19

6 KLs-6 Js 143/16-30/19Kantonsgericht14.07.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 6 KLs-6 Js 143/16-30/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-14

Aktenzeichen: 6 KLs-6 Js 143/16-30/19

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2021:0714.6KLS6JS143.16.30.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen verbotener Veräußerung von Insiderpapieren in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

11 Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorlag.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt wird. Soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

§ 38 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a), b), c) WpHG in der Fassung vom 06.12.2011 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG in der Fassung vom 16.07.2007, § 53 StGB

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