Landgericht Arnsberg, 2021-04-08, 3 Ns-190 Js 1286/20-19/21

3 Ns-190 Js 1286/20-19/21Kantonsgericht08.04.2021

Regest

Ein Landwirt kann sich (unter den gegebenen Umständen) nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, wenn er ohne Fahrerlaubnis mit einem Traktor über eine Strecke von etwa einem Kilometer zu einer ausgebüxten Kuhherde fährt. Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 22.07.2021 (III-5 RVs 62/21) verworfen

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 Ns-190 Js 1286/20-19/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-08

Aktenzeichen: 3 Ns-190 Js 1286/20-19/21

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2021:0408.3NS190JS1286.20.1.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer

Normen: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 34

Leitsätze

Ein Landwirt kann sich (unter den gegebenen Umständen) nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, wenn er ohne Fahrerlaubnis mit einem Traktor über eine Strecke von etwa einem Kilometer zu einer ausgebüxten Kuhherde fährt.

Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 22.07.2021 (III-5 RVs 62/21) verworfen

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 07.12.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr reduziert wird und das Fahrverbot entfällt.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.

Angewendete Strafvorschriften: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69a StGB

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