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3 Ns-190 Js 1286/20-19/21•Landgericht Arnsberg, 2021-04-08, 3 Ns-190 Js 1286/20-19/21
3 Ns-190 Js 1286/20-19/21Kantonsgericht08.04.2021
Ein Landwirt kann sich (unter den gegebenen Umständen) nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, wenn er ohne Fahrerlaubnis mit einem Traktor über eine Strecke von etwa einem Kilometer zu einer ausgebüxten Kuhherde fährt. Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 22.07.2021 (III-5 RVs 62/21) verworfen
Entscheidungsdatum: 2021-04-08
Aktenzeichen: 3 Ns-190 Js 1286/20-19/21
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2021:0408.3NS190JS1286.20.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer
Normen: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 34
Ein Landwirt kann sich (unter den gegebenen Umständen) nicht auf einen rechtfertigenden Notstand berufen, wenn er ohne Fahrerlaubnis mit einem Traktor über eine Strecke von etwa einem Kilometer zu einer ausgebüxten Kuhherde fährt.
Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vom 22.07.2021 (III-5 RVs 62/21) verworfen
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 07.12.2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr reduziert wird und das Fahrverbot entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.
Angewendete Strafvorschriften: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 69a StGB
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