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3 Ns-450 Js 1054/19-64/20•Landgericht Arnsberg, 2020-12-03, 3 Ns-450 Js 1054/19-64/20
3 Ns-450 Js 1054/19-64/20Kantonsgericht03.12.2020
Der Besitz von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,01 Gramm einer Subutextablette. Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vo 08.06.2021 (III-5 RVs 45/21) verworfen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 3 Ns-450 Js 1054/19-64/20
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:1203.3NS450JS1054.19.6.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer
Normen: BtMG § 29; StGB § 47
Der Besitz von Betäubungsmitteln in einer Justizvollzugsanstalt erfordert in der Regel die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine äußerst geringe Menge handelt, konkret 0,01 Gramm einer Subutextablette.
Das OLG Hamm hat die Revision gegen das Urteil durch Beschluss vo 08.06.2021 (III-5 RVs 45/21) verworfen.
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Werl vom 07.05.2020 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung.
Angewendete Strafvorschriften:
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 17 BZRG
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