Landgericht Arnsberg, 2020-02-28, 2 Qs-160 Js 67/19-96/19

2 Qs-160 Js 67/19-96/19Kantonsgericht28.02.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 Qs-160 Js 67/19-96/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 2 Qs-160 Js 67/19-96/19

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:0228.2QS160JS67.19.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer - Beschwerdekammer -

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Soest vom 23.10.2019 dahingehend abgeändert, dass die aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen um einen Betrag von 60,69 Euro erhöht und auf insgesamt 748,63 Euro festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gerichtsgebühr auf 5/6 ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Betroffenen 1/6 zu erstatten.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 389,78 Euro

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