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6 KLs-310 Js 1343/18-7/19•Landgericht Arnsberg, 2020-01-10, 6 KLs-310 Js 1343/18-7/19
6 KLs-310 Js 1343/18-7/19Kantonsgericht10.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-10
Aktenzeichen: 6 KLs-310 Js 1343/18-7/19
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:0110.6KLS310JS1343.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Große Strafkammer als Jugendkammer
Der Angeklagte N wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des AG Soest vom 15.08.2018 (20 Ls 310 Js 1064/17-34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von
3 Jahren und 8 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte C wird wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Einheitsjugendstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des AG Soest vom 21.10.2019 (20 Cs 150 Js 848/19-463/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafen betreffend die Angeklagten C und L wird zur Bewährung ausgesetzt.
Dem Angeklagten C wird die Fahrerlaubnis entzogen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Der Angeklagte L trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.
Angewendete Vorschriften bzgl. N: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, § 29 Abs. 1 BtMG, §§ 1, 3, 31, 105 ff. JGG.
Angewendete Vorschriften bzgl. C: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 241 Abs. 1, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 315c, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 69, 69a StGB, §§ 1, 3, 31, 105 ff. JGG.
Angewendete Vorschriften bzgl. L: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 253, 255, 21, 22, 23, 27, 52 StGB.
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