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3 Ns-411 Js 274/16-101/17•Landgericht Arnsberg, 2020-01-07, 3 Ns-411 Js 274/16-101/17
3 Ns-411 Js 274/16-101/17Kantonsgericht07.01.2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-07
Aktenzeichen: 3 Ns-411 Js 274/16-101/17
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2020:0107.3NS411JS274.16.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kleine Strafkammer
Normen: StGB § 222, StGB § 13; SGB VIII § 8a
Auf die Berufung der Angeklagten wird das Urteil des Strafrichters des Amtsgerichts Medebach vom 04.05.2017 aufgehoben und die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70,00 € verurteilt.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die durch die Berufung der Angeklagten entstandenen Kosten werden auf 50 % reduziert und der Angeklagten auferlegt. Die durch die Berufung der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden zu je 50 % der Angeklagten und zu 50 % der Staatskasse auferlegt.
Die durch die Berufung der Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten werden Staatskasse auferlegt.
Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen diese selbst.
§§ 222, 13 StGB
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