II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16•Landgericht Arnsberg, 2018-12-05, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16
Landgericht Arnsberg, 2018-12-05, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16
II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16Kantonsgericht05.12.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-05
Aktenzeichen: II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:1205.II2KS412JS296.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer als Schwurgericht
Tenor
Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.
Er wird verwarnt.
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro
wird vorbehalten.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist, mit Ausnahme der Kosten der Gutachten der Sachverständigen P1. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften: §§ 229, 230 Abs. 1 S. 1, 56 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 1 StGB
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