Landgericht Arnsberg, 2018-12-05, II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16

II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16Kantonsgericht05.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-05

Aktenzeichen: II-2 Ks-412 Js 296/15-20/16

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2018:1205.II2KS412JS296.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer als Schwurgericht

Tenor

Der Angeklagte ist der fahrlässigen Körperverletzung schuldig.

Er wird verwarnt.

Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von

60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro

wird vorbehalten.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist, mit Ausnahme der Kosten der Gutachten der Sachverständigen P1. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Angewendete Vorschriften: §§ 229, 230 Abs. 1 S. 1, 56 Abs. 1 S. 2, 59 Abs. 1 StGB

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