II-2 Qs-242 Js 442/16-90/16•Landgericht Arnsberg, 2016-12-13, II-2 Qs-242 Js 442/16-90/16
Landgericht Arnsberg, 2016-12-13, II-2 Qs-242 Js 442/16-90/16
II-2 Qs-242 Js 442/16-90/16Kantonsgericht13.12.2016
Regest
Eine innerhalb der Beschwerdefrist eingegangener Kostenfestsetzungsantrag ist nicht als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — II-2 Qs-242 Js 442/16-90/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-12-13
Aktenzeichen: II-2 Qs-242 Js 442/16-90/16
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2016:1213.II2QS242JS442.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafvollstreckungskammer
Normen: § 464 StPO
Leitsätze
Eine innerhalb der Beschwerdefrist eingegangener Kostenfestsetzungsantrag ist nicht als sofortige Beschwerde gegen eine unterbliebene Auslagenentscheidung auszulegen.
Tenor
lehnt die Kammer eine Entscheidung ab
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