Landgericht Arnsberg, 2016-11-02, 4 O 116/16

4 O 116/16Kantonsgericht02.11.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 4 O 116/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-02

Aktenzeichen: 4 O 116/16

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2016:1102.4O116.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke I x x und x x durch die zur Versorgung seines Grundstücks (T xx) verlegte Wasserleitung mit Wasser zu versorgen, dass ihm aufgrund eines allein zwischen ihm und der M bestehenden Wasserlieferungsvertrages von der M zur Verfügung gestellt wird.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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