Landgericht Arnsberg, 2014-04-11, 6 KLs-312 Js 496/09-8/11

6 KLs-312 Js 496/09-8/11Kantonsgericht11.04.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 6 KLs-312 Js 496/09-8/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-11

Aktenzeichen: 6 KLs-312 Js 496/09-8/11

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2014:0411.6KLS312JS496.09.8.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer

Normen: § 266 StGB

Tenor

Die Angeklagten sind der Untreue in zwei Fällen schuldig.

Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Hinsichtlich der Angeklagten wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.

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