6 Ns-212 Js 421/12-7/13•Landgericht Arnsberg, 2013-08-30, 6 Ns-212 Js 421/12-7/13
Landgericht Arnsberg, 2013-08-30, 6 Ns-212 Js 421/12-7/13
6 Ns-212 Js 421/12-7/13Kantonsgericht30.08.2013
Regest
In der Berufungshauptverhandlung zu klären, ob das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Recht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen hat. Genügend entschuldigt ist ein Ausbleiben nur dann, wenn den Angeklagten kein Verschulden trifft, also bei weiter Auslegung zugunsten des Angeklagten diesem nach den Umständen des Falles billigerweise kein Vorwurf zu machen ist. Es ist anerkannt, dass den Angeklagten ein Verschulden trifft, wenn er sich nicht bei dem Gericht darüber erkundigt, ob seinem Verlegungsantrag stattgegeben worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 6 Ns-212 Js 421/12-7/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-30
Aktenzeichen: 6 Ns-212 Js 421/12-7/13
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2013:0830.6NS212JS421.12.7.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kleine Wirtschaftsstrafkammer
Normen: §§ 329, 412 StPO
Leitsätze
In der Berufungshauptverhandlung zu klären, ob das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Recht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen hat.
Genügend entschuldigt ist ein Ausbleiben nur dann, wenn den Angeklagten kein Verschulden trifft, also bei weiter Auslegung zugunsten des Angeklagten diesem nach den Umständen des Falles billigerweise kein Vorwurf zu machen ist.
Es ist anerkannt, dass den Angeklagten ein Verschulden trifft, wenn er sich nicht bei dem Gericht darüber erkundigt, ob seinem Verlegungsantrag stattgegeben worden ist.
Tenor
Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.04.2013 wird auf ihre Kosten verworfen.
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