Landgericht Arnsberg, 2013-08-30, 6 Ns-212 Js 421/12-7/13

6 Ns-212 Js 421/12-7/13Kantonsgericht30.08.2013

Regest

In der Berufungshauptverhandlung zu klären, ob das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Recht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen hat. Genügend entschuldigt ist ein Ausbleiben nur dann, wenn den Angeklagten kein Verschulden trifft, also bei weiter Auslegung zugunsten des Angeklagten diesem nach den Umständen des Falles billigerweise kein Vorwurf zu machen ist. Es ist anerkannt, dass den Angeklagten ein Verschulden trifft, wenn er sich nicht bei dem Gericht darüber erkundigt, ob seinem Verlegungsantrag stattgegeben worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 6 Ns-212 Js 421/12-7/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-30

Aktenzeichen: 6 Ns-212 Js 421/12-7/13

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2013:0830.6NS212JS421.12.7.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kleine Wirtschaftsstrafkammer

Normen: §§ 329, 412 StPO

Leitsätze

In der Berufungshauptverhandlung zu klären, ob das Amtsgericht den Einspruch gegen den Strafbefehl zu Recht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten verworfen hat.

Genügend entschuldigt ist ein Ausbleiben nur dann, wenn den Angeklagten kein Verschulden trifft, also bei weiter Auslegung zugunsten des Angeklagten diesem nach den Umständen des Falles billigerweise kein Vorwurf zu machen ist.

Es ist anerkannt, dass den Angeklagten ein Verschulden trifft, wenn er sich nicht bei dem Gericht darüber erkundigt, ob seinem Verlegungsantrag stattgegeben worden ist.

Tenor

Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25.04.2013 wird auf ihre Kosten verworfen.

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