2 Ks-412 Js 36/12-3/13•Landgericht Arnsberg, 2013-07-17, 2 Ks-412 Js 36/12-3/13
Landgericht Arnsberg, 2013-07-17, 2 Ks-412 Js 36/12-3/13
2 Ks-412 Js 36/12-3/13Kantonsgericht17.07.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Ks-412 Js 36/12-3/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-17
Aktenzeichen: 2 Ks-412 Js 36/12-3/13
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2013:0717.2KS412JS36.12.3.1.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer - Schwurgericht -
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Totschlags und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 3 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Die Kammer sieht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens tragen die Adhäsionskläger, ihre außergerichtlichen Kosten trägt insoweit jede der Parteien selbst.
§§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 53, 54 StGB
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