Landgericht Arnsberg, 2012-10-16, 3 T 14/12

3 T 14/12Kantonsgericht16.10.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 T 14/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-16

Aktenzeichen: 3 T 14/12

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2012:1016.3T14.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Auf die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13.09.2012 wird dem Antragsteller ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A für folgende Anträge bewilligt:

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.109,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von dem Anspruch der B, A, Steuerberater- und Rechtsanwalts-Partnerschaft, G-Straße ##, O1, aus Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe eines Betrages von 130,50 € freizustellen.

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung in Höhe von 130,50 € zu zahlen, wenn er die Freistellungsverpflichtung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils durchführt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 09.03.2012 zurückgewiesen.

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