4 O 503/10•Landgericht Arnsberg, 2011-07-05, 4 O 503/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 4 O 503/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-05
Aktenzeichen: 4 O 503/10
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2011:0705.4O503.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.262,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Ersatz für vorprozessuale Anwaltskosten einen Betrag von 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.12.2010 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Widerklage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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