8 O 145/10•Landgericht Arnsberg, 2011-06-16, 8 O 145/10
Landgericht Arnsberg, 2011-06-16, 8 O 145/10
8 O 145/10Kantonsgericht16.06.2011
Regest
Zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei im Außenbereich eingebautem Naturstein ("Rüthener Grünsandstein"). Kein Leitsatz: Das OLG Hamm hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 20.12.2011, I-19 U 139/11 zurückgewiesen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 8 O 145/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-16
Aktenzeichen: 8 O 145/10
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2011:0616.8O145.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: BGB § 437; HGB § 377
Leitsätze
Zur Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei im Außenbereich eingebautem Naturstein ("Rüthener Grünsandstein").
Kein Leitsatz: Das OLG Hamm hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 20.12.2011, I-19 U 139/11 zurückgewiesen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 6.867,68 €.
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