Landgericht Arnsberg, 2009-11-03, 2 Qs 87/09

2 Qs 87/09Kantonsgericht03.11.2009

Regest

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 87/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-03

Aktenzeichen: 2 Qs 87/09

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:1103.2QS87.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: §§ 111 a, 162 StPO

Leitsätze

Eine Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Erhebung der öffentlichen Klage von dem nunmehr zuständigen Gericht als Antrag zu behandeln, im Sinne des Beschwerdevorbringens zu entscheiden. Erst die dann ergehende Entscheidung ist beschwerdefähig.

Tenor

Eine Entscheidung der Kammer ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an den für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Werl abgegeben.

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