Landgericht Arnsberg, 2009-09-02, 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)

2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)Kantonsgericht02.09.2009

Regest

Die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen muss der Verurteilte nicht tragen, wenn ihm in der Kostenentscheidung nur die "Kosten der Nebenklage" auferlegt worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-09-02

Aktenzeichen: 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:0902.2QS294JS11.09.63.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer als Beschwerdekammer

Normen: §§ 464, 464 a, 472 Abs. 1 StPO

Leitsätze

Die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen muss der Verurteilte nicht tragen, wenn ihm in der Kostenentscheidung nur die "Kosten der Nebenklage" auferlegt worden sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.7.09 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Medebach vom 10.07.09 hat die 2. Große Strafkammer durch

am 02. September 2009

b e s c h l o s s e n:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin auferlegt.

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