2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)•Landgericht Arnsberg, 2009-09-02, 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)
Landgericht Arnsberg, 2009-09-02, 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)
2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)Kantonsgericht02.09.2009
Regest
Die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen muss der Verurteilte nicht tragen, wenn ihm in der Kostenentscheidung nur die "Kosten der Nebenklage" auferlegt worden sind.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-09-02
Aktenzeichen: 2 Qs 294 Js 11/09 (63/09)
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2009:0902.2QS294JS11.09.63.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer als Beschwerdekammer
Normen: §§ 464, 464 a, 472 Abs. 1 StPO
Leitsätze
Die einem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen muss der Verurteilte nicht tragen, wenn ihm in der Kostenentscheidung nur die "Kosten der Nebenklage" auferlegt worden sind.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 17.7.09 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspfleger – Medebach vom 10.07.09 hat die 2. Große Strafkammer durch
am 02. September 2009
b e s c h l o s s e n:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Nebenklägerin auferlegt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.