2 Qs 72/08•Landgericht Arnsberg, 2008-08-26, 2 Qs 72/08
Landgericht Arnsberg, 2008-08-26, 2 Qs 72/08
2 Qs 72/08Kantonsgericht26.08.2008
Regest
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt. Aus der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses folgt die Unanfechtbarkeit der Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 72/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-26
Aktenzeichen: 2 Qs 72/08
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0826.2QS72.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Große Strafkammer
Normen: § 154 StPO
Leitsätze
Ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich der Anfechtung entzogen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Beschluss nicht ordnungsgemäß ergangen ist oder die Entscheidung grobes prozessuales Unrecht darstellt.
Aus der Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses folgt die Unanfechtbarkeit der Nebenentscheidungen über Kosten und Auslagen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 7. August 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 6. August 2008 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Arnsberg am 26. August 2008 durch
die Richter am Landgericht l und und den Richter
nach Anhörung und auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
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