Landgericht Arnsberg, 2008-06-10, 2 Qs 11/08 jug.

2 Qs 11/08 jug.Kantonsgericht10.06.2008

Regest

Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt dfie Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus. Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keijne Ausspruch über die notwendigen Auslagen. Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrekur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 3 erhobene sofortige Beschwerde möglich. Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 11/08 jug. — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-10

Aktenzeichen: 2 Qs 11/08 jug.

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2008:0610.2QS11.08JUG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Große Strafkammer

Normen: §§ 268, 304, 464 StPO

Leitsätze

Da § 464 StPO zwischen den Verfahrenskosten einerseits und den Auslagen andererseits ausdrücklich unterscheidet, setzt dfie Erstattung der notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten eine ausdrückliche Entscheidung voraus.

Ein Urteilstenor "auf Kosten der Landeskasse" enthält keijne Ausspruch über die notwendigen Auslagen.

Das Gericht, das eine unvollständige Kostenentscheidung getroffen hat, darf diese selbst weder ergänzen noch berichtigen. Eine Korrekur ist allein auf eine nach § 464 ABs. 3 erhobene sofortige Beschwerde möglich.

Der Kostenfestsetzungsantrag stellt keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15. April 2008 hat die 2. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Arnsberg am 10. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landgericht

den Richter am Landgericht und

den Richter

nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 15.04.2008 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

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