4 O 72/06•Landgericht Arnsberg, 2007-05-14, 4 O 72/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 4 O 72/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-05-14
Aktenzeichen: 4 O 72/06
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2007:0514.4O72.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch
am 14.05.2007 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 320 Abs. 3 ZPO
b e s c h l o s s e n :
Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1) und 2) vom 04.04.2007 sowie des Beklagten zu 3) vom 04.04.2007 wird der Tatbestand des am 01.03.2007 verkündeten Grundurteils wie folgt ergänzt bzw. abgeändert:
I.
Der Tatbestand wird auf Seite 4, dritter Absatz, dahingehend geändert, dass der Satz „Die Unterlagen ....“ wie folgt abgeändert wird:
Die Unterlagen wurden von der Beklagten zu 4) oder einer ihrer Mitarbei-ter zu dem Kunden verbracht und dort zusammen mit einem „Widerrufs-verzicht“ und einer Zulassungsvollmacht unterzeichnet und teilweise di-rekt zurück zum Autohaus der Beklagten zu 1) geleitet.
II.
Der Tatbestand wird ferner auf Seite 7, sechster Absatz, dahingehend ergänzt, dass der Satz „Hätten die Beklagten zu 1) bis 4) hingegen ......“ wie folgt geändert wird:
Hätten die Beklagten zu 1) bis 4) hingegen von Anfang an bei der Finan-zierung und der Versicherung der Fahrzeuge gegenüber der Versiche-rungsgesellschaft, bzw. den finanzierenden Banken angegeben, dass es um gewerblich genutzte PKW gehe, wären die Kosten – insoweit unstrei-tig – wesentlich höher, mindestens doppelt so hoch, gewesen.
III.
Der Tatbestand wird ferner auf Seite 7, zweiter Absatz, dahingehend ergänzt, dass der Satz „Daraufhin sei seitens der ......“ wie folgt geändert wird:
Daraufhin sei seitens der Beklagten zu 1) – 3) – insoweit unstreitig – per Fax vom 19.10.2005 über den Beklagten zu 4) eine Antwort an den Zeu-gen T2 übermittelt worden.
IV.
Die weitergehenden Tatbestandsberichtigungsanträge werden zurückgewiesen.
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