2 Qs 70/07•Landgericht Arnsberg, 2007-04-13, 2 Qs 70/07
Landgericht Arnsberg, 2007-04-13, 2 Qs 70/07
2 Qs 70/07Kantonsgericht13.04.2007
Regest
Gegen eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Beschwerde der Bußgeldstelle nicht zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 70/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-04-13
Aktenzeichen: 2 Qs 70/07
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2007:0413.2QS70.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Normen: §§ 52, 62 OWiG, 46 StPO
Leitsätze
Gegen eine gerichtliche Entscheidung betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Beschwerde der Bußgeldstelle nicht zulässig.
Tenor
wird die Beschwerde des Kreises Soest vom 21.03.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 21.03.2007 auf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.
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