Landgericht Arnsberg, 2007-02-20, 3 S 167/06

3 S 167/06Kantonsgericht20.02.2007

Regest

Über § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinaus kann neues Vorbringen in der Berufung zugelassen werden, wenn es zwar streitg ist, die Richtigkeit aber durch eine öffentliche Urkunde feststeht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 3 S 167/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-20

Aktenzeichen: 3 S 167/06

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2007:0220.3S167.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; GG ARt. 20

Leitsätze

Über § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinaus kann neues Vorbringen in der Berufung zugelassen werden, wenn es zwar streitg ist, die Richtigkeit aber durch eine öffentliche Urkunde feststeht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Nov. 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Soest (Aktenzeichen: 15 C 117/06) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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