Landgericht Arnsberg, 2007-02-09, 2 Qs 18/07

2 Qs 18/07Kantonsgericht09.02.2007

Regest

Ein, von dem Verteidiger gestellter Kostenfestsetzungsantrag stellt in der Regel keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 Qs 18/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-09

Aktenzeichen: 2 Qs 18/07

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2007:0209.2QS18.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer -Beschwerdekammer-

Normen: §§ 300, 311, 464, 464 b StPO

Leitsätze

Ein, von dem Verteidiger gestellter Kostenfestsetzungsantrag stellt in der Regel keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.

Tenor

lehnt die Kammer eine Entscheidung ab.

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