2 Qs 18/07•Landgericht Arnsberg, 2007-02-09, 2 Qs 18/07
Landgericht Arnsberg, 2007-02-09, 2 Qs 18/07
2 Qs 18/07Kantonsgericht09.02.2007
Regest
Ein, von dem Verteidiger gestellter Kostenfestsetzungsantrag stellt in der Regel keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 18/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-02-09
Aktenzeichen: 2 Qs 18/07
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2007:0209.2QS18.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer -Beschwerdekammer-
Normen: §§ 300, 311, 464, 464 b StPO
Leitsätze
Ein, von dem Verteidiger gestellter Kostenfestsetzungsantrag stellt in der Regel keine sofortige Beschwerde gegen eine fehlerhafte Kostengrundentscheidung dar.
Tenor
lehnt die Kammer eine Entscheidung ab.
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