Landgericht Arnsberg, 2006-04-06, 8 O 10/06

8 O 10/06Kantonsgericht06.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 8 O 10/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-04-06

Aktenzeichen: 8 O 10/06

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0406.8O10.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Kammer für Handelssachen

Tenor

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg auf die mündliche Verhandlung vom 02.März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Vorsitzenden

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren- oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens anzukündigen,

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und/oder solchermaßen beworbene Aktionen durchzuführen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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