2 O 306/05•Landgericht Arnsberg, 2006-03-16, 2 O 306/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 O 306/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-16
Aktenzeichen: 2 O 306/05
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0316.2O306.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die hinsichtlich des Nachlasses des am XX.XX.XXXX verstorbenen Herrn X.Y., geb. am XX.XX.XXXX, beitretende Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien dieses Rechtsstreits, als Gesamthandsgläubiger einen Betrag in Höhe von 22.078,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1) bis 3) jeweils 28% und der Beklagte 16%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages vorläufig vollstreckbar.
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