2 Qs 1/06•Landgericht Arnsberg, 2006-01-23, 2 Qs 1/06
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 Qs 1/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-01-23
Aktenzeichen: 2 Qs 1/06
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2006:0123.2QS1.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer
Normen: § 81 g StPO
Tenor
wird der Beschluß des Amtsgerichts Werl vom 08.12.2005, Az. 3 Gs 312/05, aufgehoben.
Es wird angeordnet, daß die freiwillig abgegebenen Körperzellen des Betroffenen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, und zwar durch das LKA E, Abt. 52 – Herrn Dr. O oder Vertreter im Amt.
Die gewonnenen Untersuchungsergebnisse dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden (§ 81 g Abs. 5 StPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
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