Landgericht Arnsberg, 2004-08-05, 2 O 135/04

2 O 135/04Kantonsgericht05.08.2004

Regest

Lässt sich ein Fachunternehmen auf eine möglicherweise unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ein, können später erforderliche Leitungsquerungen weder im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B noch im Rahmen des § 2 Nr. 6 VOB/B noch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (cic) verlangt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 O 135/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-05

Aktenzeichen: 2 O 135/04

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2004:0805.2O135.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: §§ 2 Nr. 5, 2 Nr. 6 VOB/B, § 9 Nr. 1 VOB/A

Leitsätze

Lässt sich ein Fachunternehmen auf eine möglicherweise unklare oder unvollständige Leistungsbeschreibung ein, können später erforderliche Leitungsquerungen weder im Rahmen des § 2 Nr. 5 VOB/B noch im Rahmen des § 2 Nr. 6 VOB/B noch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss (cic) verlangt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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