Landgericht Arnsberg, 2004-02-19, 2 O 476/03

2 O 476/03Kantonsgericht19.02.2004

Regest

Bei einer geringfügigen Rückwärtsbewegung kommt eine Haftung für den Sturz von Bedienungspersonal eines Gastronomiebetriebes nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Arnsberg — 2 O 476/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-19

Aktenzeichen: 2 O 476/03

ECLI: ECLI:DE:LGAR:2004:0219.2O476.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB

Leitsätze

Bei einer geringfügigen Rückwärtsbewegung kommt eine Haftung für den Sturz von Bedienungspersonal eines Gastronomiebetriebes nicht in Betracht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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