2 O 476/03•Landgericht Arnsberg, 2004-02-19, 2 O 476/03
Landgericht Arnsberg, 2004-02-19, 2 O 476/03
2 O 476/03Kantonsgericht19.02.2004
Regest
Bei einer geringfügigen Rückwärtsbewegung kommt eine Haftung für den Sturz von Bedienungspersonal eines Gastronomiebetriebes nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Arnsberg — 2 O 476/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-02-19
Aktenzeichen: 2 O 476/03
ECLI: ECLI:DE:LGAR:2004:0219.2O476.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: § 823 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB
Leitsätze
Bei einer geringfügigen Rückwärtsbewegung kommt eine Haftung für den Sturz von Bedienungspersonal eines Gastronomiebetriebes nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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