Landgericht Aachen, 2026-04-01, 2 T 5/26

2 T 5/26Kantonsgericht01.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 2 T 5/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-01

Aktenzeichen: 2 T 5/26

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2026:0401.2T5.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gem. § 66 GKG vom 24.03.2026 gegen die Kostenrechnungen vom 17.02.2026 und 16.03.2026 (KZ: N01) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12.01.2026 (Az. 108 C 31/25) gewandt. Mit Beschluss vom 02.02.2026 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde auf seine Kosten zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 20.02.206 wurde eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 18.02.2026 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Unter dem 17.02.2026 und dem Kz. N01 wurden dem Beschwerdeführer 75,50 Kosten in Höhe von 75,50 € in Rechnung gestellt. In Ansatz gebracht wurden hierbei Nr. 1812 sowie Nr. 9002 KV-GKG. Unter dem 16.03.2026 und demselben Kz. wurden dem Beschwerdeführer weitere Kosten in Höhe von 75,60 € in Rechnung gestellt. In Ansatz gebracht wurden hierbei Nr. 2600 sowie nochmals Nr. 9002 KVGKG.

Der Erinnerungsführer ist der Ansicht, er habe nicht zwei, sondern lediglich eine sofortige Beschwerde erhoben. Die Anhörungsrüge sei ein verfassungsrechtlicher und zivilrechtlicher Anspruch innerhalb desselben Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde. Die Anhörungsrüge als weiteres Rechtsmittel zu handhaben und wiederholte Gerichtsgebühren iHv. 75,50 EUR zu erheben, sei unzulässig.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,

die Kostenrechnug vom 16.03.2026 aufzuheben und den Betrag in Höhe von 75,50 EUR, der über die Kostenrechnung vom 17.02.2026 hinaus in Ansatz gebracht worden ist, auf sein Konto zu überweisen.

Die Rechtspflegerin hat unter dem 27.03.2026 der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf die daraufhin erfolgte Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 30.03.2026 wir Bezug genommen (Bl. 256 f.).

II.

3

  1. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.03.2026 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig.
  2. Die Erinnerung ist aber unbegründet. Der Kostenansatz ist in der Sache nicht zu beanstanden.

Durch Beschluss vom 02.02.2026 wurde die sofortige Beschwerde des

Beschwerdeführers zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführe wurden die Kosten des

Beschwerdeverfahrens auferlegt. Für die sofortige Beschwerde ist eine Gebühr in

Höhe von 72,00 € nach Nr. 1812 KV GKG und für die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses sind Auslagen nach Nr. 9002 KV GKG angefallen.

Zudem wurde die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 18.02.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 02.02.2026 auf seine Kosten zurückgewiesen. Für die Gehörsrüge ist eine Gebühr in Höhe von 72,00 € nach Nr. 2600 KV-GKG angefallen, für die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses sind wiederum Auslagen nach Nr. KV-9002 angefallen.

  1. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

S.

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