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5 T 54/25•Landgericht Aachen, 2025-09-08, 5 T 54/25
5 T 54/25Kantonsgericht08.09.2025
Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ZPO wird nicht dadurch gehindert, dass der Schuldner krankheitsbedingt keine Vermögensauskunft abgeben kann.
Entscheidungsdatum: 2025-09-08
Aktenzeichen: 5 T 54/25
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2025:0908.5T54.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Die Einholung von Drittauskünften gem. § 802l Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 ZPO wird nicht dadurch gehindert, dass der Schuldner krankheitsbedingt keine Vermögensauskunft abgeben kann.
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.07.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 27.06.2025 - Az. 10 M 1316/25 - aufgehoben.
Die am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 06.06.2025 in Verbindung mit dem Vollstreckungsauftrag vom 14.12.2023 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO und gegebenenfalls Durchführung einer Vorpfändung gem. § 845 ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass dem Schuldner wegen fehlender Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit die Abgabe der Vermögensauskunft nicht möglich sei.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
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