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15 O 88/24•Landgericht Aachen, 2025-03-17, 15 O 88/24
15 O 88/24Kantonsgericht17.03.2025
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24). 2. Ein Feststellungsantrag, welcher sich auf künftige materielle sowie auf künftige, derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden bezieht, ist zulässig, wenn die Möglichkeit des künftigen Eintritts der geltend gemachten Schäden gegeben ist (Anschluss an BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24). Auch die primär als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des Art. 82 DSGVO hat jedenfalls dann, wenn – wie hier – mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 5 DSGVO auch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung gerügt wird, eine Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten zum Inhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24). 3. Die Übermittlung der sogenannten Positivdaten an die SCHUFA stellt eine „Verarbeitung“ der Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar und bedarf daher der Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO. 4. Eine Einwilligung im Rechtssinne setzt die Willensbekundung einer Person voraus, welche ohne jeden Zweifel als Einwilligung zu werten ist. Eine wirksame Einwilligung kann daher nur in einem aktiven Verhalten einer Person liegen. Die bloße Untätigkeit stellt dem gegenüber auch dann keine Einwilligung dar, wenn die Einwilligung bereits voreingestellt markiert ist und diese Voreinstellung stehengelassen wird. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss ihr Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung gestellt hat und die Weiterleitung von Vertragsdaten an die SCHUFA in diesem Merkblatt vorgesehen ist, begründet daher keine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO. 5. Insbesondere eine Datenverarbeitung zur Betrugsprävention ist im Lichte der DSGVO möglich. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 47 zur DSGVO in dem ausgeführt wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten „im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang“ ein berechtigtes Interesse darstelle. Zwar dient die Übermittlung der Positivdaten keinem der von der Beklagten benannten Interessen unmittelbar, da die Übermittlung der Daten nach Vertragsschluss jedenfalls denklogisch nicht präventiv vor einem Betrug des Klägers schützen kann. Vielmehr nutzt die Einmeldung der Daten der Beklagten und ihren Interessen mittelbar dergestalt, dass sie sich an dem Gesamtsystem der SCHUFA beteiligt, in dem sie ihre Daten teilt und damit dazu beiträgt, dass andere diese Daten abrufen können. Ebenso verhält es sich mit den Interessen der Beklagten das Kredit- und Ausfallrisiko künftiger Kunden einschätzen zu können. So kommt es im Mobilfunkbereich regelmäßig zu Forderungsausfällen, weil dort – oftmals unter Lieferung erheblich verbilligter Hardware – besonders betrugsanfällige Dauerschuldverhältnisse mit einem kreditorischen Risiko von mehreren hundert Euro abgeschlossen werden. Ebenso wie im Rahmen der Betrugsprävention, profitiert die Beklagte nicht unmittelbar davon, dass sie die Positivdaten des Klägers eingemeldet hat, sondern davon, dass möglicherweise andere, hier z.B. Mobilfunkanbieter, bereits Daten eingemeldet haben. 6. In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob die von der Beklagten vorgenommene Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA zur Verwirklichung der berechtigten Interessen erforderlich ist. Auf die abschließende Beantwortung der Frage, ob die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA für die Beklagte erforderlich war, kommt es vorliegend nicht an, da die Datenübermittlung der von Art, 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO geforderten Abwägung in jedem Fall – mithin auch unter der Prämisse der Erforderlichkeit der Datenübertragung für die oben genannten Verarbeitungszwecke – nicht Stand hält. Denn im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen vorliegend die Interessen des Klägers. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person jedenfalls dann auszugehen ist, wenn Zweck der Datenverarbeitung die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ist oder wenn eine große Reihe von Daten miteinander verkettet werden sollen. 7. Ein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO liegt jedoch in der Verletzung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung wurde durch die Einmeldung der Positivdaten durch die Beklagte verletzt. Die Kammer geht davon aus, dass bereits der reine Kontrollverlust und damit die hieraus folgende Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausreicht, um einen Schaden zu begründen (Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.2025 – VI ZR 183/22; BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 3196).
Entscheidungsdatum: 2025-03-17
Aktenzeichen: 15 O 88/24
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2025:0317.15O88.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, GG Art. 12 EuGVVO Art. 6, EuGVVO 18 Abs. 1 Alt. 2 DSGVO Art. 1 Abs. 2, DSGVO Art. 4 Nr. 2, DSGVO Art. 6 Abs. 1 Satz 1, DSGVO Art. 5, DSGVO Art. 79 Abs. 2, DSGVO Art. 82 ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 256 Abs. 1, ZPO § 286, ZPO § 287, EU-Grundrechte-Charta Art. 8
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24).
Ein Feststellungsantrag, welcher sich auf künftige materielle sowie auf künftige, derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden bezieht, ist zulässig, wenn die Möglichkeit des künftigen Eintritts der geltend gemachten Schäden gegeben ist (Anschluss an BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24). Auch die primär als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des Art. 82 DSGVO hat jedenfalls dann, wenn – wie hier – mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 5 DSGVO auch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung gerügt wird, eine Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten zum Inhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24).
Die Übermittlung der sogenannten Positivdaten an die SCHUFA stellt eine „Verarbeitung“ der Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar und bedarf daher der Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO.
Eine Einwilligung im Rechtssinne setzt die Willensbekundung einer Person voraus, welche ohne jeden Zweifel als Einwilligung zu werten ist. Eine wirksame Einwilligung kann daher nur in einem aktiven Verhalten einer Person liegen. Die bloße Untätigkeit stellt dem gegenüber auch dann keine Einwilligung dar, wenn die Einwilligung bereits voreingestellt markiert ist und diese Voreinstellung stehengelassen wird. Allein der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bei Vertragsschluss ihr Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung gestellt hat und die Weiterleitung von Vertragsdaten an die SCHUFA in diesem Merkblatt vorgesehen ist, begründet daher keine Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DSGVO.
Insbesondere eine Datenverarbeitung zur Betrugsprävention ist im Lichte der DSGVO möglich. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 47 zur DSGVO in dem ausgeführt wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten „im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang“ ein berechtigtes Interesse darstelle. Zwar dient die Übermittlung der Positivdaten keinem der von der Beklagten benannten Interessen unmittelbar, da die Übermittlung der Daten nach Vertragsschluss jedenfalls denklogisch nicht präventiv vor einem Betrug des Klägers schützen kann. Vielmehr nutzt die Einmeldung der Daten der Beklagten und ihren Interessen mittelbar dergestalt, dass sie sich an dem Gesamtsystem der SCHUFA beteiligt, in dem sie ihre Daten teilt und damit dazu beiträgt, dass andere diese Daten abrufen können. Ebenso verhält es sich mit den Interessen der Beklagten das Kredit- und Ausfallrisiko künftiger Kunden einschätzen zu können. So kommt es im Mobilfunkbereich regelmäßig zu Forderungsausfällen, weil dort – oftmals unter Lieferung erheblich verbilligter Hardware – besonders betrugsanfällige Dauerschuldverhältnisse mit einem kreditorischen Risiko von mehreren hundert Euro abgeschlossen werden. Ebenso wie im Rahmen der Betrugsprävention, profitiert die Beklagte nicht unmittelbar davon, dass sie die Positivdaten des Klägers eingemeldet hat, sondern davon, dass möglicherweise andere, hier z.B. Mobilfunkanbieter, bereits Daten eingemeldet haben.
In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob die von der Beklagten vorgenommene Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA zur Verwirklichung der berechtigten Interessen erforderlich ist. Auf die abschließende Beantwortung der Frage, ob die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA für die Beklagte erforderlich war, kommt es vorliegend nicht an, da die Datenübermittlung der von Art, 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO geforderten Abwägung in jedem Fall – mithin auch unter der Prämisse der Erforderlichkeit der Datenübertragung für die oben genannten Verarbeitungszwecke – nicht Stand hält. Denn im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiegen vorliegend die Interessen des Klägers. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person jedenfalls dann auszugehen ist, wenn Zweck der Datenverarbeitung die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ist oder wenn eine große Reihe von Daten miteinander verkettet werden sollen.
Ein Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO liegt jedoch in der Verletzung des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vor. Das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung wurde durch die Einmeldung der Positivdaten durch die Beklagte verletzt. Die Kammer geht davon aus, dass bereits der reine Kontrollverlust und damit die hieraus folgende Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausreicht, um einen Schaden zu begründen (Anschluss an BGH, Urt. v. 28.1.2025 – VI ZR 183/22; BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 3196).
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 500,00
Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2024 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftige materielle Schäden und künftige derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75 Prozent, die Beklagte zu 25 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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