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5 T 9/24•Landgericht Aachen, 2024-03-20, 5 T 9/24
5 T 9/24Kantonsgericht20.03.2024
Eine elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist kostenrechtlich als persönliche Zustellung gem. Nr.100 KV GvKostG zu behandeln.
Entscheidungsdatum: 2024-03-20
Aktenzeichen: 5 T 9/24
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2024:0320.5T9.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 193a, GvKostG § 9 Anl.1 Nr.100, Nr.101 KV
Eine elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist kostenrechtlich als persönliche Zustellung gem. Nr.100 KV GvKostG zu behandeln.
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 04.01.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.12.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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