Landgericht Aachen, 2024-02-06, 5 T 70/23

5 T 70/23Kantonsgericht06.02.2024

Regest

Die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist kostenrechtlich als persönliche Zustellung imSinne von Nr. 100 KV GvKostG zu qualifizieren.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 5 T 70/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-06

Aktenzeichen: 5 T 70/23

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2024:0206.5T70.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 9 Einzelanlage Nr. 100 GvKostG, § 193a ZPO

Leitsätze

Die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist kostenrechtlich als persönliche Zustellung imSinne von Nr. 100 KV GvKostG zu qualifizieren.

Tenor

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 08.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 30.10.2023 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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