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5 T 70/23•Landgericht Aachen, 2024-02-06, 5 T 70/23
5 T 70/23Kantonsgericht06.02.2024
Die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist kostenrechtlich als persönliche Zustellung imSinne von Nr. 100 KV GvKostG zu qualifizieren.
Entscheidungsdatum: 2024-02-06
Aktenzeichen: 5 T 70/23
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2024:0206.5T70.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 9 Einzelanlage Nr. 100 GvKostG, § 193a ZPO
Die elektronische Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist kostenrechtlich als persönliche Zustellung imSinne von Nr. 100 KV GvKostG zu qualifizieren.
Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 08.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 30.10.2023 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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