Landgericht Aachen, 2023-10-26, 52 Ks 9/23

52 Ks 9/23Kantonsgericht26.10.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 52 Ks 9/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-26

Aktenzeichen: 52 Ks 9/23

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2023:1026.52KS9.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Schwurgerichtskammer

Tenor

Die Angeklagte Q. wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort und mit vorsätzlichen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Die Fahrerlaubnis der Angeklagten Q. wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, der Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Angeklagte T. wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Mord und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

2 Jahren

verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten T. vor Ablauf von 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre Auslagen und die Auslagen des Nebenklägers.

  • Angeklagte Q. : §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 229, 315c Abs. 1 Nr. 1a), 2d), Abs. 3 Nr. 1, 13 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53, 69, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG –

  • Angeklagter T. : §§ 142 Abs. 1 Nr. 1, 211 Abs.1, 2, 3.Gruppe, 2. Alt., 22, 23 Abs. 1, 27 Abs. 1, 52, 53, 69a StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG –

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