Landgericht Aachen, 2023-06-29, 86 KLs 9/22

86 KLs 9/22Kantonsgericht29.06.2023

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 86 KLs 9/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-29

Aktenzeichen: 86 KLs 9/22

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2023:0629.86KLS9.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Wirtschaftsstrafkammer

Normen: AO §§ 370 Abs. 1, 6, 7; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 100 b, 100 e Abs. 6

Tenor

Der Angeklagte B. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in elf Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren

verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte B. freigesprochen.

Der Angeklagte C. wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte S. wird wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 4 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Aus dem Vermögen des Angeklagten B. wird ein Geldbetrag in Höhe von 3.381.650 € eingezogen.

Aus dem Vermögen des Angeklagten C. wird ein Geldbetrag in Höhe von 711.750 € eingezogen.

Aus dem Vermögen des Angeklagten S. wird ein Geldbetrag in Höhe von 2.200 € eingezogen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit der Angeklagte B. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

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