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1 O 219/22•Landgericht Aachen, 2023-02-23, 1 O 219/22
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 1 O 219/22
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2023:0223.1O219.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.460,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der C. Rechtsanwälte zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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