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10 O 137/22•Landgericht Aachen, 2022-12-20, 10 O 137/22
Entscheidungsdatum: 2022-12-20
Aktenzeichen: 10 O 137/22
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2022:1220.10O137.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
1. Die dingliche Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt, des Grundstückes im Grundbuch von O., Blatt N01, Flur 0, Nr. N02, Gebäude und Freifläche L.-straße N03,
a) aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 20. September 2011, UR-Nr.: N04 des Notars T. P. in O., sowie
b) der Grundschuldbestellungsurkunde vom 27. Januar 2016, UR-Nr.: N06 des Notars Z. Q. in X. auf der Grundlage der Kündigung der Grundschulden vom 3. Juli 2020 (Anlagen K 3 und K 7) wird für unzulässig erklärt.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin die von der Beklagten auf dem Darlehenskonto mit der Vertragsendnummer -N07 verbuchte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.514,71 € nicht schuldet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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