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9 O 422/20•Landgericht Aachen, 2021-11-11, 9 O 422/20
Entscheidungsdatum: 2021-11-11
Aktenzeichen: 9 O 422/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:1111.9O422.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind:
a. in den Tarifen für S. F.
aa) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 €
bb) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00€
und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 115,92 € zu reduzieren ist.
Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 bis zum 30.06.2021 unwirksam waren:
a. in den Tarifen für E.
aa) im Tarif N03 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 14,00 €
b. in den Tarifen für S. F.
aa) im Tarif N04 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,84 €
bb) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 €
cc) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 €
dd) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 €
ee) im Tarif N05 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 €
und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.266,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 31.12.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der bis zum 30.12.2020 gezogenen Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 bis 11.10.2020 gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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