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95 KLs 4/19•Landgericht Aachen, 2021-10-04, 95 KLs 4/19
Entscheidungsdatum: 2021-10-04
Aktenzeichen: 95 KLs 4/19
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:1004.95KLS4.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Jugendkammer
Der Angeklagte DW. wird wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 20.11.2019 – Az.: 336 Ls-203 Js 1261/19-110/19 – zu einer Einheitsjugendstrafe von
4 (vier) Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte JG. wird wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Heinsberg vom 15.12.2017 – Az.: 15 Ls-704 Js 1430/17-86/17 – zu einer Einheitsjugendstrafe von
1 (einem) Jahr und 11 (elf) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte WG. ist für seine vorläufige Festnahme am 15.10.2019 sowie für die erlittene Untersuchungshaft in der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 15.06.2020 und vom 28.01.2021 bis zum 15.06.2021 aus der Staatskasse zu entschädigen.
Der Angeklagte BO. ist für seine vorläufige Festnahme am 15.10.2019 sowie für die erlittene Untersuchungshaft in der Zeit vom 16.10.2019 bis zum 15.06.2020 aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten. Die Staatskasse trägt darüber hinaus die notwendigen Auslagen der Angeklagten, bezüglich der Angeklagten DW. und JG. jedoch jeweils nur zu 8/10. Die Nebenklägerin trägt ihre Auslagen selbst.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten DW.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 255, 253, 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 3, 31, 105 JGG.
bzgl. des Angeklagten JG.: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB, §§ 1, 3, 31, 105 JGG.
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