Landgericht Aachen, 2021-09-06, 66 Qs 32/21

66 Qs 32/21Kantonsgericht06.09.2021

Regest

Das Schriftformerfordernis des § 140 Abs. 1 S. 1 StpO ist erfüllt, wenn der Einspruch per Bilddatei als Anhang einer E-Mail eingelegt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 66 Qs 32/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-06

Aktenzeichen: 66 Qs 32/21

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0906.66QS32.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer

Normen: StPO § 140 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Das Schriftformerfordernis des § 140 Abs. 1 S. 1 StpO ist erfüllt, wenn der Einspruch per Bilddatei als Anhang einer E-Mail eingelegt wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 07.07.2021 - Az. 440 Cs 172/21 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

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