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9 O 405/20•Landgericht Aachen, 2021-07-08, 9 O 405/20
Entscheidungsdatum: 2021-07-08
Aktenzeichen: 9 O 405/20
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0708.9O405.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
a) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 20,89 €,
b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 4,98 €,
c) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 29,40 €,
d) im Tarif stationäre Heilbehandlungskosten (N04) die Erhöhung zum 01.01.2013 31.12.2017 in Höhe von 11,51 €,
f) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 1,88 €,
g) im Tarif N05 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 7,67 €,
h) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 3,49 €,
i) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2016 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 35,23 €,
j) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 26,29 €,
l) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 2,56 €,
p) im Tarif ambulante Heilbehandlungskosten (N02) die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 49,23 €.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.132,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18.12.2020 zu zahlen;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 17.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 31 %, der Kläger zu 69 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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