Landgericht Aachen, 2021-04-23, 5 T 15/21

5 T 15/21Kantonsgericht23.04.2021

Regest

Dabei dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstanden Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 5 T 15/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-23

Aktenzeichen: 5 T 15/21

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2021:0423.5T15.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: ZPO §§ 802L, 760 ZPO. Dabei dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstanden; Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.)

Leitsätze

Dabei dient die Akteneinsicht auch der Kontrolle durch den jeweiligen Gläubiger und der Offenlegung aller im Verfahren entstanden Schriftstücke (vgl. BGH, Beschl. v. 30.01.2004, IX a ZB 274/03 m.w.N.)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde vom 22.02.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 03.02.2021 aufgehoben.

Die Obergerichtsvollzieherin wird angewiesen, dem Gläubiger Akteneinsicht in die Sonderakte DR II 1183/20 zu gewähren, ggfs. einen Auszug über den Inhalt ihrer elektronisch erfolgten Abfrage und den Rückmeldungen der Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung zu stellen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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