Landgericht Aachen, 2020-11-23, 60 Qs 55/20

60 Qs 55/20Kantonsgericht23.11.2020

Regest

Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 60 Qs 55/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-23

Aktenzeichen: 60 Qs 55/20

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:1123.60QS55.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Normen: StPO § 317; VV-RVG Nr. 4124; RVG § 17 Abs. 1

Leitsätze

Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15).

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 29.10.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspflegerin - vom 23.10.2020 wird zurückgewiesen.

Der frühere Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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