Landgericht Aachen, 2020-11-11, 3 T 147/20

3 T 147/20Kantonsgericht11.11.2020

Regest

Wenn eine Betruung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 147/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-11

Aktenzeichen: 3 T 147/20

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:1111.3T147.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: FamFG § 303 Abs. 2

Leitsätze

Wenn eine Betruung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) wird der ihnen übertragenen Aufgabenkreis in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Düren vom 00.00.0000, Az.: 70 XVII #####/####, klarstellend als „vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden-, Renten- und sonstigen Leistungsträgern“ gefasst.

Soweit sich die Beschwerden im Übrigen gegen die Entziehung des Aufgabenkreises der „Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern“ richten, werden sie zurückgewiesen.

Soweit sich die Beschwerden gegen die Aufhebung der Betreuung in den Aufgabenkreisen der „schulischen und beruflichen Angelegenheiten“ richten, werden sie als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.