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11 O 167/16•Landgericht Aachen, 2020-09-03, 11 O 167/16
Entscheidungsdatum: 2020-09-03
Aktenzeichen: 11 O 167/16
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0903.11O167.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen neuen W2 aus der aktuellen Serienproduktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen
Motorisierung: XXX
Manuelles 6-Gang-Schaltgetriebe, hilfsweise das Seriengetriebe
Außenfarbe: XXX
Innenfarbe: Titanschwarz/Titanschwarz/Schwarz
Anhängervorrichtung anklappbar
Navigationsdaten für Europa auf SD-Karte
Seitenscheiben hinten und Heckscheibe abgedunkelt, zu 65 % lichtabsorbierend
Parklenkassistent „Park Assist“ inklusive ParkPilot
Fernlichtregulierung „Light Assist“
Nebelscheinwerfer
Telefonschnittstelle in Verbindung mit Car-Net oder Navigationssystem „Discover Pro“
Soundsystem „DYNAUDIO Excite“, digitaler 10-Kanal-Verstärker, Subwoofer, acht Lautsprecher, 400 Watt Gesamtleistung
Rückfahrkamera „RearView“
adaptive Fahrwerksregelung DCC
Austin 7,5 J x 18 (5-Arm-Design) Reifen 225/40 R 18
Licht- und Sicht-Paket
Navigationsfunktion „Discover Media“ (für „Composition Media“)
Xenon-Scheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht und Kurvenfahrlicht
„Business Premium“-Paket inklusive Navigation
„Guide & Inform“ Laufzeit ein Jahr
Radio „Composition Media“
Car-Net „Guide & Inform“
Geschwindigkeitsregelanlage inklusive Geschwindigkeitsbegrenzer
proaktives Insassenschutzsystem
Doppelton-Signalhorn
Fensterheber elektrisch
Lendenwirbelstützen vorn
Mittelarmlehne vorn mit Ablagebox und zwei Luftausströmern hinten
Multifunktionsanzeige „Premium“
Müdigkeitserkennung
Rückleuchten in LED-Technik, dunkelrot
Rücksitzlehne asymetrisch geteilt umklappbar, mit Durchlademöglichkeit und Mittelarmlehne, zwei Becherhalter
Scheibenwaschdüsen vorn automatisch beheizt
Textilfußmatten vorn und hinten
Vordersitze mit Höheneinstellung
nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften W2 mit der FIN XXX.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Personenkraftwagens W2 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX in Verzug befindet.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.358,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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