Landgericht Aachen, 2020-03-10, 60 Qs 8/20

60 Qs 8/20Kantonsgericht10.03.2020

Regest

1. Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Einzelrichterprinzips nicht zwischen Strafsachen und den übrigen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschieden hat. 2. Der Gebührenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers tritt gegenüber der Staatskasse selbständig neben den Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten aus § 52 RVG und ist diesem gegenüber nicht subsidiär, sondern kann wahlweise geltend gemacht werden. Die Staatskasse hat bei der Kostenfestsetzung dabei zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs nicht erlischt. Die Staatskasse kann sich vor der drohenden Doppelbelastung dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigervergütung auffordert oder - falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird - Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen. Der Wirksamkeit eines von dem Wahlverteidiger erklärten Verzichts steht § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich den im Voraus erklärten Verzicht, nicht dagegen einen Verzicht nach Erledigung des Auftrages (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 BRAO) aufgrund besonderer Umstände verbietet. 3. Ein von einem Wahlverteidiger erklärter Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren kann weder zurückgenommen noch angefochten werden (Anschluss an Landgericht Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 – 9 Qs 67/10). 4. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Wahlverteidiger über eine zugunsten der Staatskasse bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 60 Qs 8/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-10

Aktenzeichen: 60 Qs 8/20

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0310.60QS8.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Normen: RVG § 33 Abs. 8 Satz 1; RVG § 52; BRAO § 49 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

  1. Aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des Einzelrichterprinzips nicht zwischen Strafsachen und den übrigen Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschieden hat.

  2. Der Gebührenerstattungsanspruch des Pflichtverteidigers tritt gegenüber der Staatskasse selbständig neben den Vergütungsanspruch gegenüber dem Mandanten aus § 52 RVG und ist diesem gegenüber nicht subsidiär, sondern kann wahlweise geltend gemacht werden. Die Staatskasse hat bei der Kostenfestsetzung dabei zu berücksichtigen, dass der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs nicht erlischt. Die Staatskasse kann sich vor der drohenden Doppelbelastung dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigervergütung auffordert oder - falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird - Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen. Der Wirksamkeit eines von dem Wahlverteidiger erklärten Verzichts steht § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht entgegen, weil die Bestimmung lediglich den im Voraus erklärten Verzicht, nicht dagegen einen Verzicht nach Erledigung des Auftrages (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 BRAO) aufgrund besonderer Umstände verbietet.

  3. Ein von einem Wahlverteidiger erklärter Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren kann weder zurückgenommen noch angefochten werden (Anschluss an Landgericht Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 – 9 Qs 67/10).

  4. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Wahlverteidiger über eine zugunsten der Staatskasse bestehende Aufrechnungslage hinzuweisen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Rechtsanwalts X gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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